ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA M.R. ART DESIGN

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muß den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

I. ANGEBOTE, UMFANG DER LIEFERUNG

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. FRISTEN, VERZUG, GEFAHRÜBERGANG

  1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen  Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß zulässig.
  2. Bei Nichteinhaltung einer fest vereinbarten Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluß weitergehender Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden zuvor mitteilen, daß wir aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände oder aufgrund höherer Gewalt - gleichviel ob bei uns oder einem von uns beauftragten Drittunternehmen eingetreten - nicht zur rechtzeitigen Leistung in der Lage sind. Zum Schadensersatz sind wir nur verpflichtet, wenn wir die nicht rechtzeitige Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von Ziff. VI. zu vertreten haben.
  3. Bei Lieferung von Handelsware wird nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eine 21 tägige Nachfrist in Gang gesetzt. Nach Ablauf dieser Nachfrist gilt Ziff. 2 entsprechend.
  4. Wir werden den Kunden unverzüglich von einer Verzögerung unserer Lieferung oder Leistung unterrichten.
  5. Versandweg und -art sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert. Pyrotechnische Artikel und andere Gefahrgüter werden aus rechtlichen Gründen nur per Bahnfracht oder Spedition versandt.
  6. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bei Anzeige der Versandbereitschaft über.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand und Verpackung werden extra und zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Warenlieferungen erfolgen ausschließlich per Nachnahme. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Kunde Vorkasse zu leisten. Rechnungen sind sofort fällig.
  3. Werden gegen den Kunden nachhaltig Pfändungen ausgebracht, Anträge auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder wird über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, die sofortige Begleichung ausstehender Rechnungen oder Vorkasse zu verlangen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 6 %, zu fordern. Dem Kunden steht der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Ist der Kunde Kaufmann, so gilt ergänzend § 353 HGB.
  5. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser
Eigentum. Bei Belieferung von Kaufleuten bleibt die Ware bis zur Begleichung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung
von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser
Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei
Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des
Einzugsrechts berechtigt.
4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §
950 BGB, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser
Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls benachrichtigen
6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder bei sonstiger Nichterfüllung der
vertraglichen Pflichten durch diesen sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen
Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme
liegt - sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
Darüber hinaus sind wir, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht
nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher
Rücksichtnahme auf die Belange des Kunden zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches
Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Kunden mindestens
14 Tage zuvor mitgeteilt haben.
7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so
sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
V. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem
Tage der Lieferung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, so treten wir unsere Ansprüche gegen die Lieferanten wesentlicher
Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher
Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige Inanspruchnahme der Fremdlieferanten
erfolglos war.
3. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens
14 Tagen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen die Nachbesserung bzw. die
Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde den Preis mindern oder die Wandlung des Vertrages
verlangen. Dasselbe gilt, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos
verstreichen lassen.
VI. HAFTUNGSBEGRENZUNG
Schadensersatzansprüche sowohl wegen Sachmängeln wie auch aus Unmöglichkeit der Leistung,
Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter
Handlung bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten haften wir für grobe Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Der Ersatz
von reinen Vermögensschäden (etwa Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn) wird durch die
Allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen
der Höhe des Lieferpreises und der Schadenshöhe, begrenzt.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen wir nach dem
Produkthaftungsgesetz für durch Fehler des Liefergegenstandes verursachte Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von
Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte,
den Kunden gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern.
VII. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIALEFFEKTE, INNENRAUM- UND
AUSSENFEUERWERKE
1. Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Wir holen die
erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Kunden ein. Alle in diesem
Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie die Kosten der Erfüllung behördlicher
Auflagen und der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen trägt der Kunde. Der Kunde trägt darüber
hinaus sämtliche im Zusammenhang mit einer Musikvorführung anfallenden Gebühren für Urheberund
Leistungsrechte (z. B. GEMA-Gebühren).
2. Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen von betroffenen
Anliegern und alle von uns angeforderten Unterlagen hat der Kunde uns spätestens 18 Tage vor
Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des
Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Kunde trägt Sorge dafür, daß sämtliche
behördliche Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können.
3. Der Kunde muß unserem verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung
nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und darauf behördlichen Auflagen einzuhalten.
Bei Außenfeuerwerk muß der Abbrandplatz am Tag der Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt
ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen. Der Kunde hat zu gewährleisten,
daß bei Innenraumfeuerwerken vom Aufbaubeginn bis Abbrandende die Raumtemperatur 180 Celsius
nicht unterschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt. In den
Veranstaltungsräumen herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Die Einhaltung dieses
Verbots ist von dem Kunden zu überwachen.
Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung
unseres verantwortlichen Pyrotechnikers. Die Säuberung des Abbrandplatzes und der Umgebung
obliegt dem Kunden.
4. Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen
Äderungen in der Gestaltung des Feuerwerks bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im
Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.
5. Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerks aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt unsere Leistungspflicht.
Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht
erbracht hat, sind wir berechtigt, 50 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu
verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, daß ein Schaden nicht oder in dieser Höhe nicht
entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Gelangt das Feuerwerk aus anderen von dem Kunden zu vertretenden Gründen nicht zur
Durchführung, ist er verpflichtet, uns als Schadensersatz den vereinbarten Preis abzüglich
unserer ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der
Witterung unmöglich ist. Ob bei Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im
Ermessen des verantwortlichen Feuerwerkers. Brennt er im Einvernehmen mit dem Kunden trotz
Regens ab, können wir einen versagerfreien Abbrand nicht garantieren.
6. Wir bieten dem Kunden die Vermittlung eines Versicherungsschutzes für das Risiko der
Nichtdurchführung der Veranstaltung gemäß vorstehender Ziff. 5 an. Die Kosten der Versicherung
hat der Kunde zu tragen.
7. Die Aufnahme und Wiedergabe unserer pyrotechnischen Effekte zu kommerziellen Zwecken
außerhalb der vereinbarten Veranstaltung bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Diese kann
unter dem Vorbehalt der Zahlung des nach diesem Vertrag geschuldeten Entgelts erteilt und im
Falle des Verzuges widerrufen werden.
VIII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn
es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Es steht uns jedoch frei, das für den
Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird
ausgeschlossen.

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